Familienrecht: Kein gerichtliches Einschreiten bei bestmöglicher Förderung des Kindes
Autorin: Christina Begenat, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht
Eine elterliche Weigerung, das Kind in die Schule zu schicken, begründet nicht zwingend eine Kindeswohlgefährdung. Wird das Kind bestmöglich gefördert und die Schulpflicht eingehalten, ist kein Grund für gerichtliches Eingreifen nach § 1666 BGB erforderlich – so das Oberlandesgericht Bamberg.