Familienrecht: Unterhaltspflicht auch bei falscher Auskunft der Frau über Verhütung
Autorin: Katja Müller, Rechtsanwältin
Samenraub definiert der Duden seit 2013 als „Beschaffung von Sperma eines Mannes durch eine Frau in der Absicht, es ohne dessen Zustimmung zur Befruchtung eigner Eizellen zu verwenden.“ Ein ganz besonderer Fall dieser Art hat in den letzten Wochen in den US-Medien für Aufsehen gesorgt:
Der amerikanische Sänger Drake soll einem zuvor benutzen Kondom Chili-Soße hinzugefügt haben, bevor er es entsorgte. Scheinbar wollte er so verhindern, dass der Inhalt des Kondoms für eine von ihm nicht gewollte Schwangerschaft verwendet wird. Drakes Befürchtungen waren offenbar begründet: Seine Sexualpartnerin soll sich das fragliche Kondom heimlich eingeführt haben, ohne seinen wahren Inhalt zu kennen. Obendrein soll Drake nun auch noch eine Schmerzensgeldklage drohen, weil sich die vermeintliche Samendiebin durch den Präservativinhalt Verletzungen zugezogen habe.
Auch wenn die Geschichte klingt wie aus einem Hollywood-Drehbuch, gibt es auch in Deutschland Fälle, in denen Frauen beispielsweise unrichtig über die Einnahme hormoneller Verhütung informieren (sog. „Pillenlüge“) und sich die Väter wider Willen nach ihren Rechten fragen.
Kindesunterhalt in Deutschland
In Deutschland ist Kindesunterhalt grundsätzlich von der Person zu leisten, die das Kind nicht hauptsächlich betreut – in vielen Fällen also vom Kindesvater. Die Frage ist nun, ob ein unterhaltspflichtig gewordener Vater Ersatzansprüche gegen die Mutter hätte, wenn sie ihn zum Beispiel falsch über die Einnahme der Pille informiert hat.
Mit dieser Frage mussten sich auch unsere Gerichte bereits auseinandersetzen. So zum Beispiel der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 17.04.1986 (Az. IX 200/85):
Eigenverantwortung im sexuellen Kontext
Nach Ansicht des BGH kann sich der Kindesvater nicht darauf berufen, reingelegt worden zu sein, denn zwei volljährige Partner wollen „beim freiwilligen Geschlechtsverkehr nicht nur ihr sexuelles Bedürfnis befriedigen“, sondern haben dabei stets vor Augen, dass sie das „Entstehen von Leben“ zu verantworten haben. Und das auch dann, wenn die Partnerin fälschlicherweise versichert, die Pille zu nehmen.
Auch wenn sich ein Mann von der Frau getäuscht fühlt, weil er meint, die Frau habe ihm zu verstehen gegeben, sie würde verhüten, weshalb eine Schwangerschaft ausgeschlossen sei, ändert an der Unterhaltspflicht daher nichts. Und auch ein Ersatzanspruch gegen die Kindesmutter greife selbst bei wissentlich unrichtiger Auskunft über die Empfängnismöglichkeit nicht durch.
Es zeigt sich also, dass eine gewisse Eigenverantwortung im sexuellen Kontext nicht abzusprechen ist. Es liegt in der Pflicht jedes einzelnen, selbst für geeignete Verhütungsmaßnahmen zu sorgen. Die bloße Versicherung der Frau, es werde zu keiner Schwangerschaft kommen, steht etwaigen Unterhaltsansprüchen nicht entgegen.