Familienrecht: Bei Scheidungen entscheidet das Familiengereicht auch darüber, wo das ehemals gemeinsame Haustier leben soll.
Autorin: Katja Müller, Rechtsanwältin
In vielen Familien haben Haustiere einen ähnlichen Stellenwert wie ein menschliches Familienmitglied – was bei Scheidungen nicht selten zu Streitereien führt. Tiere sind zwar nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch keine Sachen, werden aber bei einer Scheidung wie ein Haushaltsgegenstand behandelt. Für Bello und Nala gelten damit dieselben Spielregeln wie für Waschmaschine und Geschirr.
Kein gemeinsames Sorgerecht
Anders als bei gemeinsamen Kindern gibt es bei gemeinsamen Tieren nach einer Trennung kein gemeinsames Sorgerecht, Umgangsrecht oder Unterhaltsansprüche. Kann sich ein Paar nicht einig werden, entscheidet das Gericht über den künftigen Verbleib des Tieres. Dabei ist nicht allein entscheidend, wer das Tier gekauft hat, sondern vor allem auch, wer sich im Alltag tatsächlich um das Tier gekümmert hat. Das Gericht versucht also rauszufinden, wem das Tier rechtlich zugeordnet ist, also wer es gefüttert, gepflegt, oder zum Tierarzt gebracht hat – wer sich also im gemeinsamen Ehealltag mehr mit dem Tier befasst hat und eine stärkere Bindung hat.
Doch wie verfällt es sich, wenn das Tier für die Beteiligten nicht nur emotional, sondern auch wirtschaftlich wertvoll ist, beispielsweise bei einer Rassekatze, exotischen Vögeln oder besonderen Hunden? „Besonders wertvolle Tiere werden im Rahmen der Gesamtverteilung des Hausrats berücksichtigt. Dann bekommt der eine Ehepartner das Tier, der andere zum Ausgleich beispielsweise das Auto“, erklärt Rechtsanwältin Katja Müller.
Ehevertrag kann Situation erleichtern
Eine Möglichkeit, schon im Vorfeld Streitereien um das gemeinsame Haustier zu vermeiden, ist der Ehevertrag. So lässt bereits „in guten Tagen“ in einem Ehevertrag festlegen, wer im Scheidungsfall das Tier behalten soll. „So können Ehepaare auch im Vorfeld das Tierwohl besser mit berücksichtigen“, rät die Anwältin.
Auch wenn es keine gerichtlichen Möglichkeiten gibt, beispielsweise ein Besuchsrecht zu erwirken, so kann man natürlich dennoch ein solches einvernehmlich vereinbaren. Dabei empfiehlt es sich, möglichst klare Zeiten und Regelungen festzulegen, um etwaige Konflikte bereits im Vorfeld zu vermeiden.