Ex-Mann muss über Hauseigentum informieren
Familienrecht: Aufklärungspflicht im Rahmen des Zugewinnausgleichs
Autorin: Christina Begenat, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht
Im vorliegenden Fall ging ein geschiedenes Ehepaar bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs davon aus, dass hinsichtlich einer Immobilie hälftiges Miteigentum bestehe. Das Haus haben die Eheleute während der Ehe gebaut. Der Ehemann fand heraus, dass er Alleineigentümer ist, sagte gegenüber seiner Frau jedoch nichts.
Das Oberlandesgericht Hamm entschied: Nehmen beide Ehegatten im Zugewinnausgleichsverfahren zunächst irrtümlich an, dass ein von ihnen auf einem Erbbaugrundstück gemeinsam errichtetes Haus in ihrem hälftigen Miteigentum steht, kann den tatsächlich allein erbbauberechtigte Ehegatten eine Aufklärungspflicht gegenüber dem anderen über die Tatsache seines Alleineigentums treffen, wenn er erst während des Verfahrens von diesem Irrtum erfährt (Beschl. v. 17.06.2016, Az. 3 UF 47/15).
Der Ehemann war Inhaber eines Erbbaurechts an einem Grundstück, auf dem die Ehegatten gemeinsam nach ihrer Heirat im Jahr 1999 ein Einfamilienhaus mit einem heutigen Gesamtwert von rund 236.000 Euro bauten. Das Paar trennte sich 2012; die Ehefrau zog mit den drei gemeinsamen Kindern aus.
In dem in der Folgezeit durchgeführten Scheidungsverbundverfahren begehrte die Ehefrau unter anderem den Zugewinnausgleich. Die dafür angestellten Berechnungen beider Ehegatten gingen zunächst übereinstimmend davon aus, dass beide hälftige Miteigentümer des errichteten Hauses seien. Auf dieser Grundlage verständigten sich die Eheleute im Wege eines Vergleichs darauf, dass der Ehemann gegen Zahlung von 15.000 Euro sämtliche vermögensrechtlichen Ansprüche der Ehefrau ausgleicht.
Ehefrau musste Eigentumsverhältnisse nicht überprüfen
Einige Wochen vor dem Vergleichsabschluss fiel dem Ehemann auf, dass er alleiniger Inhaber des Erbbaurechts war. Im Scheidungsverfahren verschwieg er diese Tatsache. Wenige Wochen nach dem Vergleichsschluss wies er seine Ehefrau per WhatsApp darauf hin, dass „er alleine im Grundbuch stehe“ und „keine Rücksicht auf Verluste“ nehmen werde. Die Ehefrau hatte den Vergleich daraufhin angefochten.
Das OLG entschied, dass für den Ehemann eine Aufklärungspflicht über die Eigentumsverhältnisse bestand. Die Frau sei durch bewusst unterlassene Aufklärung arglistig getäuscht worden und deswegen zur Anfechtung berechtigt.
Nachdem beide Eheleute im Verfahren über einen längeren Zeitraum und auch übereinstimmend von ihrem Miteigentum ausgegangen seien, sei die Ehefrau nicht mehr gehalten gewesen, diese Tatsache vor dem Vergleichsabschluss zu überprüfen, so der Senat. Demgegenüber sei der Ehemann, der die Fehlvorstellung durch seinen Vortrag zunächst noch bekräftigt habe, nach Bekanntwerden der tatsächlichen Eigentumsverhältnisse gehalten gewesen, diese im Verfahren ungefragt zu offenbaren.
Ihm sei bekannt gewesen, dass der vom hälftigen Miteigentum ausgehende Vergleichsbetrag seine Ehefrau wirtschaftlich erheblich benachteilige und sie beim Aufdecken der Fehlvorstellung einen deutlich höheren Zugewinnausgleich fordern würde.