Können Sie eine Geldzahlung erwarten oder müssen Sie gar an den anderen Partner zahlen?
Ohne besondere Vereinbarung, die vor einem Notar geschlossen werden muss (Ehevertrag), gilt für die Vermögensverhältnisse des Paares grundsätzlich der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Der Ausgleich der Vermögenssituation wird hier „Zugewinnausgleich“ genannt.
Bei der Zugewinngemeinschaft bleibt mit dem Tag der Eheschließung jeder Ehepartner Eigentümer seiner Vermögensgegenstände. Auch die während der Ehe hinzu erworbenen Gegenstände werden nur dann gemeinsames Eigentum, wenn das Ehepaar diese auch gemeinsam erworben hat.
Grundsätzlich hat daher am Ende der Ehe, jeder für sich sein eigenes Vermögen. Hierbei kann es sich um Grundstücke, Wertpapiere, Versicherungen oder auch einen Gewerbebetrieb handeln.
Der Zugewinnausgleich wird derart durchgeführt, dass jeder Ehepartner zunächst ermitteln muss, welches Vermögen er zu Beginn der Ehe hatte (Anfangsvermögen). Danach wird der Wert des Vermögens am Ende der Ehe (Endvermögen) ermittelt. Hier wird auf den Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages abgestellt.
Im nächsten Schritt werden das Anfangs- und das Endvermögen verglichen. Jeder Ehepartner kann so seinen ganz persönlichen Zugewinn ermitteln.