Zugewinn

Zugewinn: Mit der Scheidung stellt sich auch die Frage, wie das Vermögen aufgeteilt wird.

Können Sie eine Geldzahlung erwarten oder müssen Sie gar an den anderen Partner zahlen?

Ohne besondere Vereinbarung, die vor einem Notar geschlossen werden muss (Ehevertrag), gilt für die Vermögensverhältnisse des Paares grundsätzlich der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Der Ausgleich der Vermögenssituation wird hier „Zugewinnausgleich“ genannt.

Bei der Zugewinngemeinschaft bleibt mit dem Tag der Eheschließung jeder Ehepartner Eigentümer seiner Vermögensgegenstände. Auch die während der Ehe hinzu erworbenen Gegenstände werden nur dann gemeinsames Eigentum, wenn das Ehepaar diese auch gemeinsam erworben hat.

Grundsätzlich hat daher am Ende der Ehe, jeder für sich sein eigenes Vermögen. Hierbei kann es sich um Grundstücke, Wertpapiere, Versicherungen oder auch einen Gewerbebetrieb handeln.

Der Zugewinnausgleich wird derart durchgeführt, dass jeder Ehepartner zunächst ermitteln muss, welches Vermögen er zu Beginn der Ehe hatte (Anfangsvermögen). Danach wird der Wert des Vermögens am Ende der Ehe (Endvermögen) ermittelt. Hier wird auf den Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages abgestellt.

Im nächsten Schritt werden das Anfangs- und das Endvermögen verglichen. Jeder Ehepartner kann so seinen ganz persönlichen Zugewinn ermitteln.

Derjenige Ehegatte der nun mehr Vermögen hinzu erworben hat und damit einen höheren Zugewinn verzeichnet, muss dem anderen die Hälfte seines Überschusses auszahlen.

Da die Zusammenstellung und Bewertung der einzelnen Vermögenswerte des Paares häufig, insbesondere dann, wenn das Paar auch wegen anderer Dinge streitet, sehr umfangreich und schwierig ist, sollte dies niemals ohne anwaltliche Hilfe durchgeführt werden.

Deuten sich bereits bei Einreichung des Antrages ernsthafte Auseinandersetzungen zwischen den Noch-Eheleuten und eine streitige Scheidung an, werden in der Regel verschiedene Anträge zu den Scheidungsfolgen – sogenannte Folgesachen – mit dem Scheidungsantrag verbunden. Das kann das Scheidungsverfahren beschleunigen, weil auch Angelegenheiten wie Unterhaltsfragen von Beginn an in das Verfahren einfließen. Das Familiengericht wird den Scheidungsantrag dem Scheidungsgegner zustellen, der schriftlich der Scheidung zustimmen muss. Danach wird ein Scheidungstermin bestimmt.

Bei einem problemlosen Ablauf des Scheidungstermins ergeht noch in diesem Termin der Scheidungsbeschluss, der auch sofort rechtskräftig werden kann, wenn beide Eheleute auf Rechtsmittel verzichten. Die Dauer des gesamten Verfahrens hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Bei einer Scheidung kann Verfahrenskostenhilfe bei dem Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen gewährt werden.

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