Veröffentlichung von Kinderfotos im Internet
Familienrecht: Veröffentlichung von Kinderfotos im Internet
Autorin: Katja Müller, Rechtsanwältin
Soziale Medien sind beliebt, gerade um andere Menschen am eigenen Leben teilhaben zu lassen. Gleichzeitig sind soziale Medien auch immer wieder Streitthema vor den deutschen Gerichten – auch den Familiengerichten – beispielsweise, wenn sich die getrennt lebenden Kindeseltern uneins in der Frage sind, ob Fotos der eigenen Kinder im Internet veröffentlicht werden dürfen.
Mit dieser Frage musste sich jüngst auch das OLG Düsseldorf auseinandersetzen. Nachdem die Lebensgefährtin des Kindesvaters – in seinem und im Einverständnis der Kinder – Bilder der beiden Kinder zur Werbung für ihren Friseursalon angefertigt und auf Instagram veröffentlicht hatte, forderte die Kindesmutter die Entfernung der Bilder. Wegen des gemeinsamen Sorgerechts für die Kinder, forderte sie den Kindesvater ferner dazu auf, dem Vorgehen gegen die Lebensgefährtin zuzustimmen.
Nachdem der Kindesvater dies ablehnte, beantragte die Kindesmutter gerichtlich, ihr das alleinige Sorgerecht zu übertragen, um so auch ohne die Zustimmung des Kindesvaters die Veröffentlichung gerichtlich unterbinden zu können. Das Sorgerecht kann nach § 1628 BGB in bestimmten Angelegenheiten, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, auf einen Elternteil übertragen werden, wenn sich diese nicht einig sind.
Das OLG Düsseldorf führt in seinem Beschluss vom 20.07.2021 (Az1UF74/21) hierzu aus:
Die Veröffentlichung von Fotografien im Internet hätten schwer abzuändernde Auswirkungen auf die Entwicklung der Kinder. Dies ergäbe sich aus der Tragweite der Verbreitung der Fotos in digitalen Medien. Dabei müsse die betroffene Privatsphäre der Kinder berücksichtigt und besonders geschützt werden. Entscheidend sei hierbei allein das Kindeswohl. Insoweit müsse die Entscheidungsbefugnis demjenigen Elternteil übertragen werden, dessen Lösungsvorschlag dem Kindeswohl am ehesten entspreche. Im vorliegenden Fall, sei dies die Auffassung der Kindesmutter. Dabei komme es auch nicht auf die Einwilligung der Kinder in die Bildveröffentlichung an, da diese nicht die fehlenden Einwilligungen beider sorgeberechtigter Eltern ersetze.
Es zeigt sich also, dass die Veröffentlichung von Kinderfotos im Internet und in sozialen Medien stets die Einwilligung beider erziehungsberechtigter Elternteile voraussetzt.
Wer ohne das Einverständnis beider Elternteile Kinderfotos veröffentlicht, muss damit rechnen auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden – so auch, wenn Großeltern Fotos ihrer Enkel ohne Einverständnis beider Erziehungsberechtigter veröffentlichen.