Familienrecht: Das Umgangsrecht des leiblichen Vaters im Falle einer Adoption
Autorin: Christina Begenat, Fachanwältin für Familienrecht
Der leibliche Vater eines Kindes ist nicht automatisch auch der rechtliche Vater. Vielmehr ist nach § 1592 BGB derjenige der rechtliche Vater, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft nach § 1600 d BGB oder § 182 Abs. 1 FamFG gerichtlich festgestellt worden ist.
Früher war es tatsächlich so, dass sich nur der rechtliche Vater auf das Umgangsrecht mit dem Kind berufen konnte. Sofern also ein anderer als der leibliche Vater die gesetzliche Vaterschaft innehatte, konnte auch nur dieser das Umgangsrecht mit dem Kind geltend machen. Dem leiblichen Vater wurde im Ergebnis damit das Umgangsrecht verwehrt.
Mit der Einführung von § 1686a BGB hat sich diese Rechtslage geändert. Hiernach hat auch der leibliche Vater ein Anspruch auf Umgang mit seinem Kind, sofern er ein ernsthaftes Interesse an dem Kind zeigt und der Umgang dem Kindeswohl dient.
Der leibliche Vater hat damit die rechtliche Möglichkeit sein Umgangsrecht durchzusetzen, sollten die rechtlichen Eltern den Kontakt zwischen ihm und dem leiblichen Kind ablehnen.
Nach § 1755 BGB kann das Umgangsrecht ausgeschlossen sein, wenn das Kind durch einen Dritten adoptiert wurde. Dafür muss jedoch zu erkennen sein, dass mit der Einwilligung in die Adoption gleichzeitig der Verzicht des leiblichen Vaters auf das Umgangsrecht erklärt wurde.
In aktueller Rechtsprechung sprach der BGH einem leiblichen Vater das Umgangsrecht trotz seiner Einwilligung in die Adoption zu. Das Kind wurde mittels einer privaten Samenspende gezeugt und später von der eingetragenen Lebenspartnerin der Mutter adoptiert. Der leibliche Vater hatte die rechtliche Vaterschaft nie anerkannt, dennoch in die Adoption eingewilligt. Das Kind kannte seinen leiblichen Vater und hatte regelmäßig Kontakt zu diesem. Der Vater forderte Umgang in seiner häuslichen Umgebung für einen längeren Zeitraum. Diesem Umgangswunsch gab der BGH statt, da der Vater ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hatte und der Umgang dem Kindeswohl entsprach. Die private Samenspende stehe dem Umgangsrecht nicht entgegen, da eine private Spende im Vergleich zu einer öffentlichen Samenspende nicht den Umgang nach § 1600 d IV BGB versperrt (BGH, Beschluss vom 16.06.2021 – XII ZB 58/20).
Der BGH hat mit seinem Urteil die Rolle des leiblichen Vaters erheblich gestärkt. Im Ergebnis sind stets die Umstände des Einzelfalles maßgeblich, das Kindeswohl hat jedoch immer oberste Priorität und steht an erster Stelle.