Familienrecht: Umgangsrecht der Großeltern mit ihren Enkeln zum Kindeswohl
Autorin: Katja Müller, Rechtsanwältin
Gibt es Loyalitätskonflikte zwischen Großeltern und den Eltern eines Kindes, dann kann Oma und Opa das Umgangsrecht mit dem Enkel verwehrt werden. Nicht in jedem Fall ist es also möglich, dass Großeltern Umgang mit ihren Eltern pflegen dürfen. So entschied es das OLG Braunschweig mit Beschluss vom 30.06.2021.
Die Großeltern väterlicherseits wollten einen regelmäßigen Wochenend- und Ferienumgang mit ihren Enkeln erreichen. Nach Ihrer Ansicht seien sie als „Akademikerpaar“ zur Förderung der Kinder bestens geeignet. Mutter und Vater der Kinder sind nach Angaben des Gerichts getrenntlebend. Der Vater würde einen Umgang der Großeltern zusätzlich zu seinem befürworten, die Mutter lehnte dies ab. Die Großeltern hätten sich wiederholt abwertend über die Mutter und deren Familie geäußert. Beispielsweise hätten sie die osteuropäische Herkunft sowie den Beruf der Großmutter mütterlicherseits als Reinigungskraft als Gründe angeführt, warum sie selbst als Akademikerpaar besser geeignet für die Förderung der Enkel seien.
Das OLG Braunschweig lehnte den Antrag mit Beschluss v. 30.06.2021, Az. 2 UF 47/21 ab. Grund waren die wiederholt abwertenden Äußerungen über die Kindesmutter.
Das Verhältnis zwischen einem Elternteil und den Großeltern sei derart stark zerrüttet, dass dies zu Loyalitätskonflikten bei den Enkelkindern führen kann. Die Gewährung von Umgangsrecht für die Großeltern käme in diesem Fall nicht in Betracht, da zu befürchten sei, dass die Kinder durch den Loyalitätskonflikt langfristig psychischen Schaden nehmen würden. Auch konnten die Richter nicht ausschließen, dass die Großeltern das verfassungsmäßig garantierte Erziehungsrecht der Eltern nicht respektieren und dadurch für weitere potenzielle Konflikte sorgen würden. Beides sei dem Kindeswohl nicht dienlich. Das OLG beruft sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschl. v. 12.07.2017, Az. XII ZB 350/16), der diese Kriterien für die Beurteilung des Umgangs von Großeltern für das Kindeswohl angelegt habe.
Grundsätzliches zum Umgangsrecht von Großeltern
Gemäß § 1685 BGB haben Großeltern und Geschwister ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dies dem Kindeswohl förderlich ist. Das Umgangsrecht ist nicht grundsätzlich garantiert, sondern kommt nur dann in Betracht, wenn die entsprechenden Bezugspersonen einen förderlichen Beitrag zur kindlichen Entwicklung beisteuern können.