Familienrecht: Versteckte Kamera deckt Misshandlungen auf
Autorin: Katja Müller, Rechtsanwältin für Familienrecht
Vor dem Oberlandesgericht München ging es in einem Verfahren darum, ob die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater geboten ist, wenn festgestellt wird, dass durch die Kindesmutter Kindesmisshandlungen erfolgen.
Im vorliegenden Fall hatte der Kindesvater heimlich – ohne das Wissen der Kindesmutter – eine Videokamera in der gemeinsamen Wohnung installiert. Die daraus resultierenden Aufnahmen bezeugten, wie die Kindesmutter das gemeinsame Kind misshandelte.
Persönlichkeitsrecht versus Schutzinteresse
Das Oberlandesgericht München hatte in dem Verfahren zu beurteilen, ob die heimlichen Aufnahmen im Einzelfall auch ohne Zustimmung der Kindesmutter verwertet werden können. Dies ist anhand einer Interessenabwägung zwischen Persönlichkeitsrecht der Mutter und dem Schutzinteresse der Kinder festzustellen. Damit weicht das Gericht von dem Prinzip ab, dass solch heimlich aufgenommenen Aufnahmen grundsätzlich nicht als Beweis dienen.
Das Gericht kam zu dem Entschluss, dass das Kindeswohlinteresse an der Verwertung der heimlich aufgenommen Videoaufnahmen überwiegt. Dem Schutz der Kinder wurde der Vorrang eingeräumt und eine Verwertung der Videoaufnahmen für geboten erachtet. Das Gericht weist aber auch darauf hin, dass heimliche Aufzeichnungen eine strafbare Handlung darstellen. Zudem stellt sich die Frage der Erziehungsgeeignetheit des Vaters, wenn er über einen längeren Zeitraum die Misshandlungen zulässt, ohne selbst einzuschreiten