Familienrecht: Wie viel Umgang ist normal? Wer muss die Kinder holen und bringen?
Autorin: Katja Müller, Rechtsanwältin für Familienrecht
Eine Trennung geht üblicherweise mit dem Wunsch einher, künftig möglichst wenig Kontakt zueinander zu haben. Wenn jedoch Kinder im Spiel sind, ist das nicht so einfach. Beide Eltern wollen trotz der Trennung am Leben der Kinder teilhaben. Dafür ist es jedoch unumgänglich sich immer wieder abzusprechen, auszutauschen und gemeinsam Lösungen zu finden. Gerade rund um das Umgangsrecht ranken sich viele Mythen und es ist häufiges Konfliktthema.
Wie viel Umgangsrecht ist nach einer Trennung normal?
Hier gibt es keine Vorgaben und keine allgemeingültige Antwort. Die Meinungen, wie oft der andere Elternteil die Kinder sehen soll, liegen häufig weit auseinander. Können sich Eltern nicht einigen, muss das zuständige Gericht entscheiden. Hier wird dann das Kindeswohl in den Fokus gerückt und versucht die beste Lösung für die Kinder zu finden. In dem Gerichtsverfahren wird nicht nur das Jugendamt involviert, sondern auch ein Verfahrensbeistand oder Verfahrensbeiständin, welche die Interessen des Kindes vertreten soll. Unter Umständen werden auch Sachverständige hinzugezogen, um zu beantworten, welches Umgangsrecht dem Kind am besten entsprechen würde.
Man kann sagen, dass die Besuche sowohl Zeiten der Freizeit als auch die Betreuung im Alltag des Kindes umfassen sollten. Der Umgangsberechtigte Elternteil soll nicht in die Rolle eines „gelegentlichen Besuchers“ gedrängt werden. Bei kleineren Kindern neigt man dazu, kürzere und häufigere Umgangskontakte einzuführen. Auch ist relevant, wie die bisher gelebte Praxis aussieht, sprich wer hat sich bis dato wie viel um das Kind gekümmert.
Wer muss die Kinder zur Ausübung des Umgangsrechts abholen?
Gerade wenn die Eltern nicht in unmittelbarer Nähe zueinander wohnen, gibt es bezüglich des Ortes, an dem die Übergaben des Kindes stattfinden sollen, oft unterschiedliche Wünsche. Es stellt sich auch die Frage, wer das Kind zum Kontakt beziehungsweise Besuchswochenende abholen oder bringen muss. Nach der Rechtsprechung ist es grundsätzlich so, dass der Elternteil, dem ein Kontaktrecht zum Kind zukommt, das Kind von dessen ständigem Aufenthaltsort abzuholen und auch dorthin zurückzubringen hat.
In Ausnahmefällen, wenn besondere Umstände vorliegen, kann ein Gericht mit Blick auf das Kindeswohl allerdings auch anordnen, dass der Elternteil, bei dem die Kinder hauptsächlich aufhältig sind, dem kontaktberechtigten Elternteil die Kinder (entgegen-)bringt.