Bedenken gegen Umgang
Familienrecht: Eigenmächtige Verweigerung des Umgangs ist unzulässig
Autorin: Christina Begenat, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht
Sollte ein Umgangstitel bestehen ist es unzulässig eigenmächtig den Umgang zu verweigern. Der aus einen Umgangstitel verpflichtete Elternteil muss bei Bedenken gegen den Umgang die Abänderung des Umgangstitels erreichen So hat das OLG Braunschweig in seinem Beschluss vom 20.07.2022 (Aktenzeichen 1 WF 165/21) entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2018 haben die getrennt lebenden Eltern einer 4 jährigen Tochter vor Gericht einen Umgang zwischen Vater und Tochter vereinbart. Diese Vereinbarung wurde gerichtlich gebilligt. Ab November 2019 verweigerte die Kindesmutter jeglichen Umgang des Kindesvaters mit dem Kind. Zudem erstatte sie Strafanzeige wegen Kindesmissbrauchs durch den Kindesvater. Das Ermittlungsverfahren wurde im Juni 2020 wegen fehlenden Tatverdachts eingestellt. Nachfolgend verweigerte die Kindesmutter weiterhin jeglichen Umgang des Kindesvater mit dem Kind, so dass dieser schließlich die Anordnung von Sanktionen gegen die Kindesmutter beantragte. Das Amtsgericht Helmstedt wies den Antrag zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Kindesvaters.
Verstoß gegen Umgangsvereinbarung durch Kindesmutter
Das Oberlandesgericht Braunschweig entschied zugunsten des Kindesvaters. Es kam zu dem Ergebnis, dass gegen die Kindesmutter ein Ordnungsgeld zu verhängen ist, da diese gegen die Umgangsvereinbarung schuldhaft verstoßen hat. Sie hat die Wiederaufnahme der vereinbarten Umgangskontakte verweigert. Das Oberlandesgericht war der Auffassung, dass sich die Kindesmutter auch nicht damit entlasten könne, sofern sie sich auf eine Kindeswohlwidrigkeit bei Durchführung der titulierten Umgangskontakt beruft. Die Kindesmutter habe nicht eigenmächtig den Umgang aussetzen dürfen, sondern habe einen Antrag auf Abänderung der titulierten Umgangsregelung stellen müssen. Dazu habe ausreichend Gelegenheit bestanden.