Neue Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2023
Familienrecht: Unterhaltsrecht
Autorin: Christina Begenat, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht
Zum Jahresanfang 2023 wird die Düsseldorfer Tabelle, die die Regelsätze für den Kindesunterhalt sowie die Selbstbehaltssätze für den Unterhaltspflichtigen festlegt, angepasst.
Anstieg des Unterhalts
Zum einen steigt der Mindestunterhaltsbetrag für die Kinder. Der Mindestunterhalt eines Kindes
- bis Ende des sechsten Lebensjahres (= 1. Stufe) erhöht sich von 396 auf 437 EUR monatlich
- von sieben bis zum Ende des zwölften Lebensjahres (= 2. Stufe) von 455 auf 502 EUR monatlich
- und ab dem 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit (= 3. Stufe) von 533 auf 588 EUR monatlich.
Diese Beträge entsprechen den Bedarfssätzen der ersten Einkommensgruppe (bis 1.900 EUR) der Düsseldorfer Tabelle.
Die Bedarfssätze der zweiten bis zehnten Einkommensgruppe sind entsprechend erhöht worden. Sie wurden in der zweiten bis fünften Einkommensgruppe um je 5% und von der sechsten bis zehnten Einkommensgruppe um je 8% des Mindestunterhalts angehoben.
Änderung für volljährige Kinder
Auch die Bedarfssätze volljähriger Kinder werden zum 1.1.2023 angehoben. Sie betragen wie auch 2022 125 Prozent des Bedarfs der 2. Altersstufe.
Erhöhung des Mindestbedarfssatzes für Studenten
Für volljährige Kinder, die studieren und nicht bei ihren Eltern wohnen, wird der monatliche Satz von 860 EUR auf 930 EUR angehoben. Wenn sich nach der Lebensstellung der Eltern ein höherer Bedarf ergibt, kann von dem Mindestbedarf von 930 EUR nach oben abgewichen werden.
Anrechnung des Kindergeldes
Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen. In 2023 beträgt das Kindergeld je Kind einheitlich 250 EUR. Gegenüber 2022 bedeutet dies für das 1. und 2. Kind eine Erhöhung um 31 EUR und für das 3. Kind um 25 EUR.
Notwendige und angemessene Selbstbehalt wird angepasst
Der Selbstbehalt, das heißt der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen zu verbleiben hat, damit er seinen eigenen Unterhaltsbedarf bestreiten kann, wird erhöht:
Gegenüber den Ansprüchen minderjähriger Kinder und volljähriger unverheirateter Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt der notwendige Selbstbehalt des nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen ab dem 1.1.2023 1.120 EUR (2022: 960 EUR) und des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1.370 EUR (2022: 1.160 EUR).
Der notwendige Selbstbehalt ab 1.1.2023 beinhaltet Wohnkosten (Warmmiete) von 520 EUR (2022: 430 EUR). Der Selbstbehalt kann erhöht werden, wenn die Wohnkosten diesen Betrag überschreiten und nicht unangemessen sind.
Der angemessene Selbstbehalt gegenüber sonstigen Ansprüchen auf Kindesunterhalt beträgt ab dem 1.Januar 2023 1.650 EUR (2022: 1.400 EUR), § 1603 Abs. 1 BGB.
Im angemessenen Selbstbehalt ab 1.1.2023 von 1.650 EUR sind Wohnkosten von 650 EUR (Warmmiete) enthalten.