Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 01.12.2020 die neue Düsseldorfer Tabelle veröffentlicht, die ab dem 01.01.2021 Gültigkeit hat. Zum neuen Jahr steht Trennungskindern mehr Unterhalt zu. Der Mindestsatz wird für alle nach Kindesalter gestaffelten Beitragsgruppen angehoben. Die Düsseldorfer Tabelle, die es bereits seit dem Jahr 1962 gibt, hat zwar keine Gesetzkraft, wird aber in der Praxis von allen Familiengerichten bundesweit als Richtlinie zur Bemessung eines angemessenen Kindesunterhaltes zugrunde gelegt.
Wesentliche Änderungen ab 2021:
- Die Bedarfssätze für Minderjährige und auch für volljährige Kinder werden angehoben (Erhöhung zwischen 24,00 € bis 31,00 €). Die Erhöhung basiert auf einer Erhöhung des Mindestbedarfes.
- Der Bedarf von Studierenden, die nicht bei ihren Eltern leben, bleibt unverändert bei 860,00 €.
- Die Selbstbehaltsätze bleiben gegenüber 2020 unverändert; demnach stehen Nichterwerbstätigen weiterhin 960,00 € Selbstbehalt zu, Erwerbstätigen 1.160,00 €, wobei in dem letztgenannten Selbstbehalt eine Warmmiete von 430,00 € enthalten ist. Der Betrag kann erhöht werden, wenn die Wohnkosten diesen Betrag überschreiten und nicht unangemessen sind.
- Die Einkommensgruppen bleiben unverändert (die letzte Erhöhung erfolgte zum 01/2020).
Die Tabelle endet somit weiterhin bei der 10. Einkommensgruppe = Anrechenbares Einkommen bis zu 5.500,00 €. Der Bundesgerichtshof hat zwar im September 2020 eine Fortschreibung der Einkommensgruppen über die 10. Einkommensgruppe hinaus befürwortet und auch gefordert; in der Kürze der Zeit konnte dies aber nicht mehr umgesetzt werden und wird erst ab 2022 erfolgen.
Weitere Änderungen für das Kindergeld ab Januar 2021
- Erhöhung auf 219,00 € für ein erstes und zweites Kind,
- Erhöhung auf 225,00 € für ein drittes Kind und
- Erhöhung auf 250,00 € ab dem 4. Kind.