Familienrecht: Folgen der Scheidung
Autorin: Christina Begenat, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht
Ein Kind, welches nach der Trennung der Eltern bei einem Elternteil lebt, hat nicht ohne wichtigen Grund einen Anspruch darauf, den Nachnamen dieses Elternteils anzunehmen. Allgemeine psychische Probleme mit dem eigenen Nachnamen reichen nicht aus, um das vorhandene Namensband zum anderen Elternteil aufzuheben.
Das OVG Bremen hatte sich mit der Frage der Namensänderung in einem Fall zu befassen, in welchem das Kind von getrenntlebenden Eltern den albanischen Nachnamen seines Vaters trug, während sowohl seine Mutter auch Halbgeschwister, mit denen es zusammenlebte, einen Nachnamen hatten.
Das OVG lehnt den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 17.02.2021 für das Verfahren ab. Abgestellt wurde darauf, dass die Namensänderung zum Wohle des Kindes nicht erforderlich sei. Voraussetzung für die Namensänderung zum Wohle des Kindes ist es, dass ansonsten schwerwiegende Nachteile für das Kind absehbar sind oder die Namensänderung erhebliche Vorteile bringt. Dafür bestanden nach Auffassung des Gerichts im vorliegenden Fall keine genügenden Anhaltspunkte. Kinder könnten nicht völlig konfliktfrei ins Leben starten und müssten im Falle einer Scheidung der Eltern lernen, mit einem möglichen Namensunterschied zu leben.
Psychische Probleme mit dem Nachnamen sind allein keineswegs ausreichend, um die Notwendigkeit einer Namensänderung zu begründen. Es ist nach Ansicht der Richter nicht gerechtfertigt, durch eine Änderung des Namens das vorhandene Namensband zum Vater zu durchtrennen und die Beziehung zu ihm zu erschwert wird. Gegen den Willen des anderen Elternteils kann das Namensband zwischen ihm und dem Kind nur unter besonderen Voraussetzungen aufgehoben werden. Die Trennung der Eltern und allgemeine psychische Probleme des Kindes reichen hierfür zumindest nicht aus.