Familienrecht: Corona-Zuschuss kann Unterhaltsbetrag mindern
Autorin: Christina Begenat, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht
Der einmalige sogenannte Corona-Kinderbonus, der im September und Oktober 2020 in zwei Raten an den kindergeldberechtigten Elternteil ausgezahlt wurde, ist zur Hälfte auf den Unterhaltsbedarf eines minderjährigen, bei einem Elternteil lebenden Kindes anzurechnen.
Coronabonus ist Steuerzuschuss
Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hatte mit Entscheidung vom Dezember 2020 (Aktenzeichen 13 UF 375/20) festgestellt, dass der zusätzliche zum monatlichen Kindergeld gezahlte Betrag in den Monaten September und Oktober 2020 zur Hälfte auf den Bedarf des Kindes anzurechnen ist mit dem Ergebnis, dass der Unterhaltsverpflichtete, also meistens der Kindesvater, für September 100 € sowie für Oktober 50 € weniger zahlen durfte. Denn der hälftige Corona-Kinder Bonus sei steuerlich als einmalige zusätzliche Kindergeldzahlung konzipiert worden. Die Bundesregierung hatte das Ziel, den Corona-Kinderbonus gezielt und kurzfristig einzusetzen, um einen Nachfrageimpuls insbesondere durch Familien mit geringerem oder mittlerem Einkommen zu schaffen.
Dem dürfte auch nicht die gegenteilige aktuelle Entscheidung des OLG Koblenz vom 9. März 2021 (Aktenzeichen 7 UF 613/20 entgegenstehen), wonach diese 300 € insgesamt eine besondere Anerkennung der Mehrbelastung für Familien und insbesondere alleinerziehende darstelle. Dies würde, so das OLG, ausgehöhlt, wenn der Unterhaltsverpflichtete zur Hälfte an den 300 € beteiligt würde.
Kürzung für Herbst 2020 und Mai 2021
Trotz dieser unterschiedlichen Auffassungen zur Berücksichtigung des Kinderbonus dürfte eine hälftige Anrechnung angezeigt sein, sodass eine Kürzung durch den Unterhaltsverpflichteten für die Beträge von September und Oktober sachgerecht erscheint, ebenso aktuell für den Monat Mai 2021, in dem 150 € je Kind von der Familienkasse an den Kindergeldberechtigten gezahlt wurden. Der Unterhaltsverpflichtete dürfte berechtigt sein, den hälftigen Bonusbetrag auf seine Unterhaltszahlungen anzurechnen, sodass bei zum Beispiel drei minderjährigen Kindern und einer Unterhaltsverpflichtung von 900,00 € ein Betrag in Höhe von 225 € (drei Kinder zu je 75 €) in Abzug zu bringen wären. Hierzu muss der Unterhaltsverpflichtete selbst aktiv werden, eine freiwillige Rückzahlung durch den Unterhaltsberechtigten ist ebenso wenig angezeigt wie ein Hinweis der Familienkasse.