Familienrecht: Scheidung
Autorin: Christina Begenat, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht
Auch wenn sich ein Ehepartner in Haft befinden, kann das für die Scheidung erforderliche Trennungsjahr beginnen. So hat das Oberlandesgericht Zweibrücken mit Beschluss vom 21.04.2021, Az. 2 UF 159/20, entschieden und stellt dabei auf die Erkennbarkeit des Trennungswillens ab.
Laut dem Oberlandesgericht ist für die Bestimmung des Beginns des Trennungsjahres darauf abzustellen, wann der Trennungswille des einen Ehegatten für den anderen erkennbar geworden ist.
Im vorliegenden Fall hatten die Eheleute im Jahr 2002 die Ehe geschlossen. Der Ehemann hatte zu diesem Zeitpunkt keine abgeschlossene Ausbildung, war seit Jahren drogenabhängig und hatte hin und wieder für einen kurzen Zeitraum kleinere Jobs ausgeübt. Die Ehefrau war durchgehend berufstätig. Im Jahr 2020 saß der Ehemann in Haft. Während dieser Zeit hatte er den Scheidungsantrag seiner Frau bekommen. Die Ehefrau hielt die Ehe für gescheitert und wollte die Scheidung. Auch die Durchführung des Versorgungsausgleichs hielt sie für grob unbillig. Daraufhin wurde die Ehe vom zuständigen Amtsgericht geschieden. Allerdings wurde auch der Versorgungsausgleich durchgeführt.
Beide Eheleute beschwerten sich gegen die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Ehemann argumentierte, dass das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen sei. Die Ehefrau verteidigte den Scheidungsausspruch, machte aber geltend, die Durchführung des Versorgungsausgleichs müsse wegen grober Unbilligkeit unterbleiben.
Das Oberlandesgericht hat die Beschwerden beider Eheleute zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass eine Scheidung zwar erst nach Abschluss des Trennungsjahres erfolgen könne. In Fällen, in denen das Ehepaar aber nicht zusammen lebe, sei darauf abzustellen, wann der Trennungswille des einen Ehegatten für den anderen erkennbar gewesen sei. Von dem Trennungswillen der Ehefrau habe der Ehemann erfahren, als er den Verfahrenskostenhilfeantrag für den Scheidungsantrag erhalten habe.
Auch die Durchführung des Versorgungsausgleiches sei rechtmäßig, hat das Oberlandesgericht entschieden. Der Ehefrau sei bereits im Zeitpunkt der Eheschließung bekannt gewesen, dass aufgrund der Situation des Mannes, wie beispielsweise der Drogenabhängigkeit, voraussichtlich nicht mit erheblichen Rentenanwartschaften zu rechnen sei. Daran habe sich während der Ehe nichts Wesentliches geändert.