Familienrecht: Wenn das Zusammenleben unmöglich wird
Autorin: Christina Begenat, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht
Eine Trennung erfolgt selten ohne Konflikte – Konflikte, die ein weiteres Zusammenleben in der gemeinsamen Ehewohnung unmöglich machen. Doch wer muss ausziehen? Wer darf bleiben? Kann außergerichtlich keine gütliche Einigung erzielt werden, kann die Ehewohnung einem der Ehegatten gerichtlich zugewiesen werden.
Über einen sogenannten Wohnungszuweisungsantrag entscheidet das zuständige Familiengericht unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. Nach dem Wortlaut des § 1361b BGB wird diese Entscheidung nur getroffen, wenn sie erforderlich ist, um eine „unbillige Härte“ zu vermeiden. Eine solche liegt vor, wenn schwere, dauerhafte Streitigkeiten ein normales Zusammenleben unmöglich machen – „normale“ Streitigkeiten oder bloße Unannehmlichkeiten reichen hier nicht aus.
Verhält sich einer der Ehepartner so rücksichtslos, dass dies beispielsweise zu erheblichen Belastungen für im Haushalt lebende minderjährige Kinder führt, erfolgt zumeist eine Wohnungszuweisung zur Alleinnutzung an den anderen Ehepartner. Sind die Belastungen weniger gravierend und ist das Haus oder die Wohnung groß genug, um getrennte Bereiche zu beziehen, so wird vor der Zuweisung zur Alleinnutzung zunächst geprüft, ob nicht eine Aufteilung der Räume unter den Ehepartnern in Betracht kommt und ausreicht.
Leben minderjährige Kinder mit im Haushalt, so ist maßgeblich, welche Lösung dem Kindeswohl am ehesten entspricht. So wird die Wohnung im Streitfall in der Regel dem Elternteil zugewiesen, bei dem die Kinder leben wollen. Leben die Eltern bereits länger als ein Jahr getrennt in der Wohnung, so wird die Ehewohnung im Streitfall dem Elternteil zugewiesen, der die Kinderbetreuung übernommen hat.
Eskalieren die Streitigkeiten der Eheleute so stark, dass einer den anderen vorsätzlich tätlich angegriffen oder ernsthaft bedroht hat, so kann auch nach dem Gewaltschutzgesetz eine sechsmonatige Verweisung aus der Wohnung gerichtlich ausgesprochen werden.